Allgemeine Geschäftsbedingungen des Elektrotechnikermeisters Thomas Köhne gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 AGB

1. Gültigkeit

1.1 Nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB. Sie sind Bestandteil aller unserer Angebote und Vertragsannahmeerklärungen und Grundlage aller unserer Verkäufe, Lieferungen, Leistungen und Mietverträge einschl. Beratung, Auskünften, Montagen und Instandhaltungen.

1.2 Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen unseres Vertragspartners sind nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir erkennen diese ausdrücklich schriftlich und rechtsverbindlich an.

1.3 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen erstrecken sich auch dann auf alle Folgegeschäfte, wenn keine ausdrückliche Einbeziehung vereinbart wird.

2. Vertragsinhalt

2.1 Unsere vorvertraglichen Mitteilungen, insbesondere Angebote, Beschreibungen, Kostenvoranschläge sind, außer bei ausdrücklicher Vereinbarung, freibleibend. Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Sofern die Auftragsbestätigung nicht vorab separat erfolgt ist, wird diese durch Lieferschein oder Rechnung ersetzt. Mündliche Nebenabreden und Vertragsänderungen sind nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

2.2 Wir behalten uns vor, bei Auftragsausführung technische Änderungen vorzunehmen, soweit sie sich aus dem Fortschritt der technischen Entwicklung ergeben oder sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage als sachdienlich erweisen und dem Kunden zumutbar sind. 2.3 An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3. Preise

3.1 Die von uns angegebenen Preise verstehen sich ab Werk bzw. ab unserem Lager ausschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer, Verpackung, Transport, Transportversicherung, Zoll, TÜV-Gebühren und Montage, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Bei Kalkulations- und sonstigen Irrtümern bleibt eine Berichtigung unserer Angebots- und Rechnungspreise vorbehalten.

3.2 Ist eine uns bindende Preisabsprache zustande gekommen, können wir trotzdem die Preise berichtigen, wenn die Lieferung oder Leistung mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss erbracht wird. Dies gilt nicht, wenn wir ausdrücklich und schriftlich einen Festpreis zugesagt haben. Eine Preiserhöhung aufgrund vor Vertragsschluß eingetretener Kostensteigerungen ist ausgeschlossen.

3.3 Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird der entstandene und zu belegende Aufwand dem Vertragspartner in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann bzw. wird, weil a) der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte; b) der Vertragspartner den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt; c) der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde.

4. Lieferzeiten, Lieferung, Gefahrübergang und Abnahme

4.1 Von uns genannte Liefer-/Leistungszeiten und –termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet haben. Die Liefer-/Leistungszeit beginnt erst mit dem Tag des Zugangs unserer Auftragsbestätigung beim Vertragspartner, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen, die der Vertragspartner zu erbringen hat.

4.2 Die Leistungsfristen verlängern sich – unbeschadet sonstiger uns zustehender Rechte – um den Zeitraum, um den der Vertragspartner mit seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag in Verzug ist. Für Liefertermine gilt entsprechendes.

4.3 Von uns nicht zu vertretene Störungen im Geschäftsbetrieb oder bei unseren Vorlieferanten aufgrund höherer Gewalt und aufgrund unvorhersehbarer und unverschuldeter Ereignisse (z.B. Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen, Mobilmachung, Krieg) verlängern die Liefer-/Leistungszeit entsprechend. Zum Rücktritt vom nicht erfüllten Teil des Vertrages ist der Vertragspartner nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der vereinbarten Liefer-/Leistungsfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer von ihm zu setzenden angemessenen Nachfrist erfolgt.

4.4 Wir sind zu Teillieferungen bzw. Teilleistungen berechtigt. Dies gilt nicht, falls Teillieferungen bzw. Teilleistungen dem Vertragspartner unzumutbar sind.

4.5 Wird eine vereinbarte Leistungs-/Lieferfrist infolge unseres eigenen Verschuldens nicht eingehalten, so ist, falls wir nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben oder eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben, unter Ausschluss weiterer Ansprüche unser Vertragspartner nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs jeweils 0,5 von Hundert, insgesamt jedoch höchstens 5 von Hundert des Netto-Preises für den Teil der Lieferung oder Leistung, mit der wir uns in Verzug befunden haben. Ein Rücktritt und/oder die Geltendmachung der Verzugsentschädigung ist ausgeschlossen, wenn sich unser Vertragspartner selbst in Annahmeverzug befindet. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis eines höheren Schadens und uns der Nachweis eines niedrigeren Schadens vorbehalten.

4.6 Die Gefahr des Verlustes, der Beschädigung oder des zufälligen Untergangs geht auf unseren Vertragspartner über,  – sobald wir die Ware bei einem Versendungskauf dem Spediteur, dem Frachtführer oder einer sonst zur Ausführung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert haben. Auf Wunsch und Kosten unseres Vertragspartners wird die Ware von uns gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert. – wenn unser Vertragspartner den vereinbarten Liefertermin verschiebt oder er die ihm angebotene Leistung aus von ihm zu vertretenen Gründen nicht abnimmt. Zudem werden in diesen Fällen 90% der Kaufsumme sofort zur Zahlung fällig. Der Vertragspartner hat uns sämtliche Kosten, die aufgrund seiner Lieferterminverschiebung oder seines Annahmeverzuges (z.B. für Lagerung etc.) entstehen, zu ersetzen. – bei Werkleistungen mit Abnahme des Werkes. Verlangen wir nach Fertigstellung unserer Leistungen die Abnahme, so hat unser Vertragspartner innerhalb von zwei Wochen diese vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss eines Probebetriebes – in Gebrauch genommen worden ist. Sollte unser Vertragspartner einen vereinbarten Probebetrieb nicht unverzüglich nach betriebsbereiter Errichtung aufnehmen, gilt die Abnahme ebenfalls als erfolgt.

5. Errichtung und Instandhaltung von Anlagen

5.1 Für jede Art von Aufstellung, Montage und Instandhaltung gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, folgende Bestimmungen: – unser Vertragspartner hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen Hilfsmannschaften wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, sonstige Facharbeiter, mit dem von diesen benötigten Werkzeugen in der erforderlichen Zahl, alle Erd-, Rettungs-, Stemm-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Baustoffe, die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe, wie Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmittel, Schmiermittel, Brennstoffe usw., ferner Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Betriebskraft und Wasser einschl. der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung, bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschl. entsprechender sanitärer Anlagen; im übrigen hat unser Vertragspartner zum Schutz unseres und des Besitzes unseres Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde. Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für uns nicht branchenüblich sind, sind von unserem Vertragspartner kostenlos zu stellen. Vor Beginn der Montagearbeiten hat unser Vertragspartner die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Vor Beginn der Aufstellung, Montage oder der Instandhaltung müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Lieferteile an Ort und Stelle befinden und alle Maurer-, Zimmerer- und sonstigen Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung, Montage oder die Instandhaltung sofort nach Ankunft der Aufsteller oder des Montagepersonals begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden können. Insbesondere müssen die Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz in Flurhöhe geebnet und geräumt, das Grundmauerwerk abgebunden und trocken, die Grundmauern gerichtet und hinterfüllt, bei Innenaufstellung Wand und Deckenverputz fertig gestellt, namentlich auch Türen und Fenster eingesetzt sein. Unser Vertragspartner verpflichtet sich, den Aufstellern oder unserem Montagepersonal die geleisteten Arbeiten nach unserer Wahl täglich oder wöchentlich zu bescheinigen. Er bestätigt ferner auf den von uns gestellten Formularen die Beendigung der Aufstellung oder Montage. Ausgebaute Teile oder Geräte, die durch andere Teile oder Geräte ersetzt werden, werden durch uns vernichtet oder anderweitig verwendet, falls unser Vertragspartner nicht vor Ausführung der Arbeiten widerspricht.

5.2 Falls wir die Aufstellung, Montage oder Instandhaltung gegen Einzelberechnung übernommen haben, gelten außer den Bestimmungen unter 5.1 noch die nachfolgenden Bedingungen als vereinbart: Unser Vertragspartner vergütet uns neben den vereinbarten Verrechnungssätzen Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen sowie für Planung und Überwachung. Dies gilt entsprechend für den Verbrauch von Material einschl. Verschnitt sowie für den Aufbau und den Anschluss der Einrichtung. Vorbereitungs-, Reise- und Laufzeiten und Rückmeldungen gelten als  Arbeitszeit, wobei für An- und Abfahrzeit – hierzu zählen insbesondere Lohn- und Fahrzeugkosten – der tatsächliche Aufwand berechnet wird.

5.3 Ferner werden folgende Kosten gesondert berechnet: Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkzeugs, für Fracht und Verpackung, für die Änderung der gesamten Materialien und Geräte sowie Kosten für bestellte technische Unterlagen, bei uns übliche Auslösungen und Zulagen für die Arbeitszeit sowie für die Ruhe- und Feiertage. Abfuhr etwa anfallender Abfälle, insbesondere die Kosten für die Gestellung, Befüllung, Abholung und Entsorgung von Abfallstoffen sowie die Kosten für Sondermüllentsorgung, soweit diese im Rahmen unserer  Lieferungen/Leistungen unvermeidlich entstanden sind. Hierbei ist es unerheblich, ob die Abfallentsorgung durch uns selbst oder durch von uns beauftragte Unternehmen erfolgt.

6. Zahlung

6.1 Soweit nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen sofort fällig und spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Schriftlich vereinbarte An- und Abschlagszahlungen sind in der vereinbarten Frist fällig. Erfolgt bis dahin keine Zahlung, sind wir berechtigt, für die Zeit danach Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens im Falle des Zahlungsverzugs bleibt vorbehalten

6.2 Tritt unser Vertragspartner vom Vertrag zurück (Abbestellung), ohne dass wir ihm einen Grund dazu gegeben haben, oder erklären wir den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrages aus Gründen, die vom Vertragspartner zu vertreten sind, so verpflichtet sich unser Vertragspartner, die bereits angefallenen Kosten sowie den entgangenen Gewinn mit einem Pauschalbetrag von maximal 25 von Hundert des vertraglich vereinbarten Preises zu vergüten, es sei denn, der Vertragspartner weist einen niedrigeren oder wir einen höheren Schaden nach.

6.3 Unser Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Zu einer Aufrechnung ist er nur berechtigt, wenn wir die Gegenforderung anerkannt haben oder diese rechtskräftig festgestellt worden ist.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher unserer gegen unseren Vertragspartner aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 von Hundert übersteigt (bei Bestehen eines Verwertungsrisikos um mehr als 50 von Hundert), werden wir auf Wunsch unseres Vertragspartners einen entsprechenden Teil unserer Sicherungsrechte freigeben, wobei wir die Auswahl treffen.

7.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Vertragspartner eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Vertragspartner die Ware bis zur vollständigen Bezahlung nur unter wirksam vereinbarten Eigentumsvorbehalt an seinen Kunden liefert.

7.3 Veräußert der Vertragspartner Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Vertragspartner mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an uns ab, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.

7.4 Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat unser Vertragspartner uns unverzüglich zu benachrichtigen.

7.5 Bei Pflichtverletzung unseres Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; unser Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet. 7.6 Bei Verarbeitung/Verbindung/Vermischung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch unseren Vertragspartner gelten die Bestimmungen der §§947, 948 BGB mit der Folge, dass unser Miteigentumsanteil an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen gilt.

8. Gewährleistung und Schadensersatz

8.1 Mängelansprüche des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

8.2 Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache bzw. zur Herstellung eines neuen Werkes berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache Bzw. das Werk nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

8.3 Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, so ist der Vertragspartner nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

8.4 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Vertragspartner Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

8.5 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzen. Kardinalpflichten sind vor allem solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen; auf deren Erfüllung der Vertragspartner daher vertraut und auch vertrauen darf. Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Schadensersatzhaftung aber auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

8.6 Soweit dem Vertragspartner ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Ziffer 8.3 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

8.7 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.8 Soweit nicht vorstehend etwas abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

8.9 Mängelansprüche (ausgenommen Schadensersatzansprüche) bei Kauf für neue Liefergegenstände verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 478, 479 BGB (Rückgriffsanspruch) längere Fristen vorschreibt. Sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird, sind Ansprüche des Vertragspartners bei Sachmängeln an gebrauchten Liefergegenständen ausgeschlossen.

8.10 Für werkvertragliche Mängelansprüche beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr. Dies gilt nicht bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht.

8.11 Mängelansprüche bestehen nicht bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung bzw. Verschleiß oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, übermäßiger Beanspruchung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die auf Grund besonderer äußerer Einflüsse (z.B. Feuchtigkeit, starke Erwärmung, intensive Bestrahlung mit Sonnen- oder Kunstlicht, sonstigen Temperatur- oder Witterungseinflüssen, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse) entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sofern die Schäden nicht auf unser vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zurück zu führen sind. Werden von unserem Vertragspartner oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Ebenso ist Voraussetzung für Mängelansprüche, dass der Liefergegenstand ordnungsgemäß instandgehalten, den Vorschriften oder unseren Betriebsanleitungen entsprechend gewartet und von unserem Vertragspartner sachgemäß bedient wird.

8.12 Gesetzliche Rückgriffsansprüche unseres Vertragspartners gegen uns bestehen nur insoweit, als unser Vertragspartner mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat und uns unverzüglich über die Inanspruchnahme schriftlich in Kenntnis setzt. Der Rückgriffsanspruch entfällt, wenn der Vertragspartner gegenüber seinem Abnehmer Anerkenntnisse abgibt oder Vergleiche schließt, ohne von uns hierzu ausdrücklich schriftlich ermächtigt gewesen zu sein. Für den Umgang des Rückgriffsanspruches unseres Vertragspartners gegen uns gilt ferner Nr. 8.2 entsprechend.

9. Gesamthaftung

9.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 8 vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

9.2 Die Begrenzung nach Absatz 1. gilt auch, soweit der Vertragspartner anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

9.3 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10. Gerichtsstand und anwendbares Recht

10.1 Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist Kellinghusen. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz unseres Vertragspartners zu klagen.

10.2 Erfüllungsort ist Kellinghusen, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

10.3 Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

10.4 Wir weisen unseren Vertragspartner darauf hin, dass wir seine personen- und unternehmensbezogenen Daten gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes speichern.

11. Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Elektrotechnikermeister Thomas Köhne
Stand: Januar 2008